Verloren - Gefunden
Sollten Sie etwas gefunden oder auch etwas verloren haben, wird es hier auf dieser Seite eingestellt.
Ihre Ansprechpartner
Jutta Freimuth, Tel.: 09622 81-112, E-Mail: jutta.freimuth@hirschau.de
Brigitte Meier, Tel.: 09622 81-132, E-Mail: brigitte.meier@hirschau.de
Die Fundsachen können in der Außenstelle Hauptstraße 57 in Zimmer 1 und 2 abgegeben und/oder abgeholt werden.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 08:00 - 11:45 Uhr
Montag, Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
Rechtslage
Der Fund ist in den §§ 965 ff. BGB geregelt
Grundsätzlich ist der Fund jeder Sache dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigtem unverzüglich zu melden. Ist der Empfangsberechtigte nicht bekannt, so ist der Fund der Gemeinde, in der die Sache gefunden wurde anzuzeigen, sofern die Sache mehr als 10 € wert ist. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der Gemeinde verpflichtet, die Sache bei der Gemeinde abzuliefern. Aufwendungen, die dem Finder durch die Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung des Verlierers entstehen, kann er vom Verlierer verlangen, solange sie im Verhältnis zum Wert der Sache stehen. Finderlohn belohnt die Ehrlichkeit des Finders.
So errechnet sich der gesetzliche Finderlohn (§ 971 BGB):
- bis zum Wert von 500 EUR 5 %,
- vom Mehrwert danach 3 %
- bei Tieren immer 3 %
- hat die Sache nur für den Verlierer einen Wert (z.B.: Schlüssel), so ist der Finderlohn nach beliebigem Ermessen festzulegen
Eigentumserwerb an gefunden Sachen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Der Finder erwirbt das Eigentum an der Sache, wenn sich innerhalb von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes beim Fundamt kein Empfangsberechtigter meldet oder ausfindig gemacht wird und er sein Recht auf den Eigentumserwerb innerhalb von 1 Monat bei der Gemeindeverwaltung geltend macht.